Allgemeine Vertragsbedingungen
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§ 1 Geltungsbereich/abweichende Regelungen
(1) Alle Leistungen, Lieferungen und Angebote des Landschaftsarchitekturbüros „blattwerk“, Inhaber Thomas Stallmann, (nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Geschäftspartnern (nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet) über die von ihm angebotenen Leistungen oder Lieferungen schließt.
(2) Abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt werden, nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorbehalts- und widerspruchslos ausführt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag, durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder dadurch zustande, dass der Auftragnehmer nach der auch formlos möglichen Beauftragung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber mündliche, fernmündliche oder in Textform gehaltene Vertragserklärungen schriftlich bestätigt.
2) Der Auftragnehmer hält sich drei Wochen an als bindend bezeichnete Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.
(3) Im Falle einer Stufenbeauftragung sind die jeweiligen Leistungsstufen auf Verlangen des Auftragnehmers schriftlich durch den Auftraggeber zu beauftragen.
§ 3 Allgemeine Rechte und Pflichten
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die geschuldete Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, bestimmt der Auftragnehmer die Art und Weise der Ausführung nach seinem sach- und pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung der geltenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Normen, insbesondere der planungs- und bauordnungsrechtlichen Normen, sowie unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden anerkannten Regeln der Baukunst und Technik. Soweit erforderlich hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. In Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung, hat der Auftragnehmer die Vorschriften und Vorgaben etwaiger Zuwendungsgeber nicht einzuhalten.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der baulichen Anlage zu fördern und dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung benötigten Informationen, Unterlagen, elektronischen Dokumente und Pläne rechtzeitig, vollständig und mangelfrei, endgültig, vorbehaltlos und unwiderruflich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber gewährleistet insbesondere die Richtigkeit und Mangelfreiheit der dem Auftragnehmer übergebenen Unterlagen und erklärt, diese sorgfältig geprüft zu haben. Der Auftraggeber versichert ferner, dass die zur Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlichen digitalen Unterlagen und Pläne die vom Auftragnehmer benötigte Formatierung aufweisen und dem Auftragnehmer eine Bearbeitung ermöglichen.
(3) Der Auftraggeber hat unverzüglich erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, insbesondere seinen Koordinierungspflichten nachzukommen, für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderliche zusätzliche Leistungen und/ oder Wiederholungsleistungen zu beauftragen, anstehende Fragen zu beantworten und ihm obliegende Entscheidungen zu treffen, sobald die Erforderlichkeit der Vornahme von Handlungen, der Erfüllung von Pflichten, der Beantwortung von Fragen sowie des Treffens von Entscheidungen für ihn erkennbar ist oder der Auftragnehmer ihn hierauf hingewiesen hat. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach Unterrichtung durch den Auftragnehmer nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber hierfür eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist steht dem Auftragnehmer das Recht zu, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und sein vertraglich vereinbartes Honorar nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 zu verlangen, sofern die unterbliebene Mitwirkungshandlung für die vertragsgemäße Leistungserbringung zwingend erforderlich ist und er den Auftraggeber vorab auf die vorgenannten Rechtsfolgen hingewiesen hat.
(4) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über Leistungen und Maßnahmen Dritter, die für die Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers von Bedeutung sein könnten und über die mit den Dritten vereinbarten Termine und Fristen zu unterrichten.
§ 4 Leistungsumfang
(1) Die konkret geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung des Einzelvertrages, der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder, in Ermangelung eines schriftlichen Einzelvertrages oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung, aus dem Angebot des Auftragnehmers. Sonstige Leistungen, Vorgaben, Anforderungen und Zielvorstellungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren, der Auftragnehmer diese schriftlich bestätigt hat oder der Auftragnehmer mit der Erbringung dieser Leistungen begonnen hat.
(2) Über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus ist der Auftragnehmer nur dann verpflichtet, weitere nachträglich vom Auftraggeber beauftragte Grundleistungen und/oder besondere Leistungen sowie vom Auftraggeber veranlasste Leistungsänderungen und/oder Wiederholungsleistungen zu erbringen, wenn sein Geschäftsbetrieb hierauf eingerichtet ist und die Erbringung der zusätzlichen Leistungen und / oder Leistungsänderungen einen nur unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursacht. Verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Erbringung dieser Leistungen, hat die Einigung über das Honorar des Auftragnehmers anlässlich seiner Beauftragung zu erfolgen. Geschieht dies nicht, kann der Auftragnehmer dennoch mit der Erbringung seiner Leistungen beginnen. Jedoch hat er dann dem Auftraggeber einen schriftlichen Vergütungsvorschlag zu unterbreiten und eine angemessene Frist zu dessen Prüfung und Bestätigung zu setzen. Bestätigt der Auftraggeber den Vorschlag nicht innerhalb dieser Frist, bestimmt sich die Vergütung für zusätzlich beauftragte Grundleistungen und/ oder Wiederholungen von Grundleistungen im Falle des Vorliegens einer schriftlichen Honorarvereinbarung für die ursprünglich vereinbarten Grundleistungen nach den vereinbarten Grundlagen der Honorarermittlung für diese Leistungen. Haben die Parteien für ursprünglich vereinbarte besondere Leistungen eine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen, sind zusätzlich beauftragte und/oder wiederholende besondere Leistungen nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu vergüten. In Ermangelung entsprechender Vereinbarungen bestimmt sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 632 Abs. 2 BGB). Verzögerungen, die durch die Verhandlungen über die bzw. durch die Durchführung der oben genannten Leistungen entstehen, werden den vom Auftragnehmer einzuhaltenden Fristen hinzugerechnet.
(3) Die Prüfung von Vorgängerleistungen sowie das Erstellen von Anforderungen an die Funktionstauglichkeit als Vorgabe für die Planung, sind grundsätzlich nicht vom Leistungsumfang des Auftragnehmers umfasst und zusätzlich zu vergüten. Sind diese Leistungen zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich darauf hinweisen, dass die Beauftragung dieser Leistungen eine erforderliche Mitwirkungshandlung des Auftraggebers darstellt.
(4) Für vom Auftraggeber gewünschte zusätzliche Beratungen kann der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar berechnen. Das gleiche gilt für vom Auftraggeber veranlasste Besprechungen nach Erbringung der vertragsgemäßen Leistung.
§ 5 Honorar/Nebenkosten
(1) Soweit anwendbar, bestimmt sich die Höhe des Honorars des Auftragnehmers nach den Bestimmungen der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) in ihrer jeweils anwendbaren Fassung unter Berücksichtigung der von den Parteien vereinbarten Grundsätze zur Honorarermittlung.
(2) Sollte während der Dauer des Vertragsverhältnisses eine neue Gebührenordnung in Kraft treten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das Honorar für Leistungen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Gebührenordnung erbracht werden, nach Gebührenordnung in ihrer neuen Fassung zu bemessen.
(3) Für Leistungen, deren Vergütung nicht nach den Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu bemessen ist, treffen die Parteien eine Honorarvereinbarung. Mangels Vorliegens einer solchen Vereinbarung gilt ein Stundensatz in Höhe von 88,50 EUR (Netto) für Leistungen des Auftragnehmers und einen Stundensatz in Höhe von 75,80 EUR (Netto) für die Mitarbeiter des Auftragnehmers als vereinbart.
(4) Nebenkosten werden dem Auftragnehmer pauschal mit 10 % vergütet, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung hierzu getroffen haben.
(5) Sofern Leistungen des Auftragnehmers als kostenfreie Akquisitionsleistung erbracht werden sollen, bedarf es hierzu einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 6 Weitervergabe / Sonderfachleute / Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm übertragenen Leistungen teilweise an Dritte weiter zu vergeben. Eine vollständige Weitervergabe ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers möglich.
(2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hinsichtlich des notwendigen Einsatzes von Sonderfachleuten beraten, deren Leistungen nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören. Aufträge an Sonderfachleute erteilt der Auftraggeber grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten, welche die Ausführung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung tangieren, ist der streitige Sachverhalt dem Auftraggeber unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen und dem Auftraggeber eine angemessene und verbindliche Entscheidungsfrist zu setzen. Die zwischen der Vorlage des streitigen Sachverhaltes und der Entscheidung des Auftraggebers liegende Zeitspanne, wird den vom Auftragnehmer einzuhaltenden Fristen hinzugerechnet.
§ 7 Vertretung des Auftraggebers
(1) Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Erbringung der ihm übertragenen Leistungen zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers berechtigt und verpflichtet. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht berechtigt.
(2) Sofern dem Auftragnehmer Objektüberwachungspflichten übertragen werden, ist er berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber die Anordnungen zu treffen, die hierzu erforderlich sind. Soweit Anordnungen zu treffen sind, die zusätzliche Vergütungsansprüche der ausführenden Unternehmen begründen können, wird er diese grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Auftraggeber treffen; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Baubetriebs bleibt davon unberührt. Die Pflicht zur Vorabinformation entfällt bei Gefahr im Verzug.
§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise werden grundsätzlich in EURO ausgewiesen und sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Mangels abweichender Vereinbarung wird die Vergütung des Auftragnehmers fällig, wenn die geschuldeten Leistungen vertragsgemäß erbracht und abgenommen wurden und der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt hat.
(3) Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, Abschlagszahlungen nach dem jeweiligen Stand der erbrachten und nachgewiesenen Leistungen oder einem gesondert aufgestellten Zahlungsplan zu verlangen. Soweit die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart haben, sind Abschlagszahlungen mit dem Eingang der entsprechenden Abschlagsrechnung beim Auftraggeber sofort fällig.
(4) Macht der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnungen des Auftragnehmers geltend, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer diese Einwendungen spätestens 2 Monate nach Rechnungseingang konkret schriftlich mitzuteilen und dem Auftragnehmer auf Verlangen die erhaltene Rechnung zur Rechnungskorrektur zurückzusenden. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Rechnung unter Angabe von Gründen nicht innerhalb der vorgenannten Frist erhoben, kann sich der Auftraggeber nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung berufen.
(5) Der Auftraggeber kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer ausdrücklich vorbehalten.
(6) Aufrechnungsrechte gegen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder seitens des Auftragnehmers anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
(7) Der Abzug eines Skontos bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer hat im Zusammenhang mit der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abgeschlossen. Er ist verpflichtet, den Abschluss dieser Versicherung auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen. Seine Haftung beschränkt sich deshalb auf solche Schäden, die dem Grunde und der Höhe nach durch die oben genannte Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz wegen einer vertraglichen oder deliktischen Pflichtverletzung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung wegen eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für die Haftung wegen Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle grober Fahrlässigkeit sowie bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers.
(2) Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Auftragnehmer verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.
(3) Bei einem Leistungsangebot des Auftragnehmers, bei dem der Auftraggeber die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung als nicht ausreichend erachtet, verpflichtet sich der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zum Abschluss einer projektbezogenen Haftpflichtversicherung mit einer höheren Deckungssumme. Die Versicherungsprämien für zusätzliche Versicherungen, die auf Verlangen des Auftraggebers abgeschlossen worden sind, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer als Auslagen zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei den obigen Haftungsregelungen.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus resultieren, dass der Auftraggeber oder Dritte dem Auftragnehmer für die Durchführung des Vertrages fehlerhafte Pläne, Unterlagen, elektronische Dokumente und/oder Materialien zur Verfügung gestellt hat und/oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Fehler bei pflichtgemäßer Leistungserbringung erkennen konnte oder er es pflichtwidrig unterlassen hat, den Auftraggeber auf das Erfordernis der Erbringung seiner Mitwirkungspflichten hinzuweisen.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
§ 10 Abnahme
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers müssen grundsätzlich innerhalb einer vom Auftragnehmer zu bestimmenden Frist von wenigstens 14 Tagen ab dem Abnahmeverlangen des Auftragnehmers förmlich abgenommen werden. Hierzu erstellen die Parteien nach ordnungs- und vertragsgemäßer Erbringung sämtlicher geschuldeter, gegebenenfalls auch nach Vertragsschluss beauftragter weiterer Leistungen, ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll. Wegen nur unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Die Leistungen des Auftragnehmers gelten auch dann als abgenommen, wenn sie abnahmereif sind und der Auftraggeber trotz schriftlicher Aufforderung durch den Auftragnehmer unter angemessener Fristsetzung von wenigstens 14 Tagen keine Abnahme erklärt. Ist eine Abnahme ausgeschlossen, nicht erforderlich oder aus sonstigen Gründen entbehrlich, tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung der Leistung.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers bis einschließlich Leistungsphase 8 bei Vorliegen der Abnahmevoraussetzungen separat abzunehmen (Teilabnahme). Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
§ 11 Gewährleistung/Verjährung
(1) Die Mängelansprüche des Auftraggebers richten im Grundsatz nach den werkvertraglichen Vorschriften der §§ 633 ff. BGB. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ist jedoch ausgeschlossen. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Leistungen des Auftragnehmers, hat der Auftraggeber die Mängelanzeige unverzüglich schriftlich vorzunehmen. Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet, so hat der Auftraggeber alle Aufwendungen zu ersetzen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Überprüfung der Mängelrüge entstanden sind.
(2) Die Verjährung der Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern einzelvertraglich keine andere Frist vereinbart wird.
(3) Die Verjährung beginnt regelmäßig zum Zeitpunkt der Abnahme / Abnahmefiktion gemäß § 10. Für die Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 8 beginnt die Verjährung mit der Teilabnahme gemäß § 10 Abs. 3, wenn eine solche vorliegt.
§ 12 Eigentumsvorbehalt/Herausgabeanspruch / Abtretungsverbot
(1) Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Vergütungsansprüche des Auftragnehmers behält er sich das Eigentum an den zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Materialien (Unterlagen, Pläne etc.) und/oder gelieferten Sachen ausdrücklich vor. Dies gilt auch, wenn diese Materialien oder Sachen bereits an den Auftraggeber herausgegeben sind.
(2) Die Abtretung von Forderungen und/oder Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dieser Zustimmungsvorbehalt betrifft auch die Abtretung möglicher Gewährleistungsansprüche.
§ 13 Termine
(1) Termine sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
(2) Bei Verzögerungen, die auf unterlassene Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers, höhere Gewalt, Arbeitskampf oder vergleichbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, verlängert sich die Leistungszeit entsprechend, sofern diese Ereignisse die fristgemäße Erfüllung des noch zu erbringenden Teils der Leistung beeinflussen. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, möglichst zeitnah eine neue Terminplanung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu erstellen, um mögliche Folgeverzögerungen auszuschließen. Unabhängig davon sind die Parteien weiterhin verpflichtet, ihren vertraglichen Leistungspflichten nachzukommen.
(3) Verlängert sich die Planungs-, Bau- und/oder Bauüberwachungszeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, um mehr als 2 Monate, so hat der Auftragnehmer für jeden weiteren vollen Monat der Bauzeit einen Anspruch auf ein zusätzliches Honorar in Höhe des ihm entstandenen Mehraufwandes. Dieser Anspruch steht dem Auftragnehmer nicht zu, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Mehraufwand gar nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
§ 14 Urheberrechte
(1) Alle Rechte, insbesondere das Urheberrecht und die gewerblichen Schutzrechte an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen – insbesondere Plänen, Zeichnungen, elektronischen Dokumenten und/oder sonstigen Unterlagen - stehen allein dem Auftragnehmer zu.
(2) Sollten die durch den Auftragnehmer gefertigten Pläne, Zeichnungen, elektronischen Dokumente und sonstigen Unterlagen nicht dem gesetzlichen Urheberschutz unterliegen, finden die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass das Nutzungsrecht an diesen Plänen, Zeichnungen, elektronischen Dokumenten und/oder sonstigen Unterlagen originär beim Auftragnehmer liegt.
(3) Im Fall seiner rechtsverbindlichen Beauftragung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht an von ihm zu erstellenden Plänen, Zeichnungen, elektronischen Dokumenten und/oder sonstigen Unterlagen ein. Das Nutzungsrecht ist durch den Vertragszweck beschränkt. Die Übertragung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftragnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt.
(4) Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht einräumt, dürfen die Pläne, Zeichnungen, elektronischen Dokumente und/oder sonstigen Unterlagen ohne die Mitwirkung des Auftragnehmers weder für eine etwaige Wiederherstellung oder für einen Nachbau des ausgeführten Werkes benutzt noch an Dritte zum Zwecke der Ausführung des Werkes oder der weiteren Bearbeitung und Planung weitergegeben werden.
(5) Der Auftraggeber darf die Pläne, Zeichnungen, elektronischen Dokumente und/oder sonstigen Unterlagen sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nur nach Zustimmung des Auftragnehmers ändern. Der Auftragnehmer erteilt die Zustimmung, wenn die vom Auftragnehmer vorzunehmende Interessenabwägung im Einzelfall ergeben hat, dass das Schutzinteresse des Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss oder wenn die Änderung unter fachlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist.
§ 15 Kündigung
(1) Die Parteien können das Vertragsverhältnis jeweils aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In allen Fällen einer Kündigung aus wichtigem Grund bedarf es, soweit zumutbar, vor Ausspruch der Kündigung einer vorherigen angemessenen Nachfristsetzung mit gleichzeitiger Kündigungsandrohung. Die maßgeblichen Umstände und der wichtige Grund sind im Kündigungsschreiben näher darzulegen und zu erläutern. Versäumt die kündigende Partei dies, ist der jeweilige andere Vertragspartner berechtigt, eine angemessene schriftliche Frist zur Begründung der Kündigung zu setzen. Im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs ist die Kündigung unwirksam.
(2) Der Auftraggeber kann das Vertragsverhältnis darüber hinaus gemäß § 649 BGB kündigen.
(3) Kündigt der Auftraggeber das Vertragsverhältnis nach 649 BGB oder außerordentlich aus wichtigem Grund, ohne dass der Auftragnehmer die Kündigung zu vertreten hat oder hat der Auftraggeber den wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Auftragnehmers zu vertreten, steht dem Auftragnehmer trotz Kündigung das vertraglich vereinbarte Honorar zu. Der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der als Ersparnis in Abzug zu bringende Betrag (ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb / böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb) wird auf 60 % des auf die nicht mehr erbrachten Leistungen entfallenden Honorars pauschaliert und festgelegt. Beiden Parteien bleibt es jedoch vorbehalten, einen jeweils höheren oder niedrigeren in Abzug zu bringenden Betrag nachzuweisen.
(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 16 Leistungen als Sachverständiger
Soweit Der Auftragnehmer Leistungen als Sachverständiger erbringt, gilt in Ergänzung der übrigen Bestimmungen Folgendes:
(1) Gegenstand der Leistungen als Sachverständiger ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Die konkrete gutachterliche Aufgabenstellung und der beabsichtige Verwendungszweck des Gutachtens sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen. Der Auftragnehmer führt seinen gutachterlichen Auftrag und die sonstigen Aufgaben als Sachverständiger unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich aus.
(2) Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Auftragnehmer als Sachverständiger nicht gewähren. Er verpflichtet sich jedoch, die gutachterliche Aufgabenstellung unter objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde zu erfüllen.
(3) Der Auftragnehmer führt seine gutachterliche Tätigkeit persönlich aus. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Auftragnehmers erhalten bleibt, kann sich der Auftragnehmer bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen. Im Übrigen ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, wird der Auftragnehmer dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einholen und ihm hierfür eine angemessene und verbindliche Entscheidungsfrist setzen. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung hinweisen und ihm eine angemessene verbindliche Frist zur Beauftragung eines infrage kommenden Sachverständigen setzen.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen in Abs. 3 bezeichneten Mitwirkungspflichten (Zustimmung zu kostenintensiven Untersuchungen oder Beauftragung eines Sachverständigen einer anderen Disziplin) nicht innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzten Entscheidungsfrist nach, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine weitere Nachfrist hierzu setzen. Im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs der Nachfrist, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen und sein Honorar entsprechend der Regelung des § 15 Abs. 3 mit der Maßgabe verlangen, dass der als Ersparnis in Abzug zu bringende Betrag (ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb / böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb) auf 85 % des auf die nicht mehr erbrachten Leistungen entfallenden Honorars pauschaliert und festgelegt wird.
(5) Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, wird er ihm hierfür auf Verlangen eine gesonderte Vollmacht ausstellen.
(6) Dem Auftraggeber ist es untersagt, dem Auftragnehmer Weisungen zu erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte, Informationen und/oder Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr, elektronische Dokumente) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Im Falle des verspäteten Zugangs, verlängern sich die Ausführungsfristen des Auftragnehmers entsprechend. Der Auftragnehmer ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Höhe des Honorars richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender oder vereinbarter Höhe verlangt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Honorarkostenvorschuss für die Erstellung des Gutachtens zu verlangen. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
(8) Der Auftragnehmer unterliegt der Verschwiegenheit gemäß § 17 Er ist jedoch zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstellung erlangten Kenntnisse befugt, wenn er auf Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 17 Geheimhaltung/Referenzen / Betretungsrecht
(1) Die Parteien verpflichten sich, während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit sowie auch nach Beendigung dieses Vertrages, absolute Vertraulichkeit und Stillschweigen gegenüber Dritten über alle schützenswerten Vorgänge und Daten zu bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen. Jede Partei wird diese Verpflichtung an die ebenfalls mit der Leistungserbringung und/ oder Vertragsdurchführung befassten Personen und Erfüllungsgehilfen weitergeben und diese ebenfalls zum Stillschweigen verpflichten.
(2) Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer auf seine Beteiligung am Bauvorhaben unter Benennung des Bauherrn, der Ausführungszeiten, der Baukosten, der vertraglichen Leistung sowie der Ausführungszeiten zu Referenzzwecken öffentlich hinweist. Er gestattet dem Auftragnehmer weiter, dass vollendete / teilvollendete Werk nach einer vorherigen Terminabsprache zu betreten, um es zu besichtigen und fotografisch zu dokumentieren. Dies gilt auch im Falle einer Kündigung des Vertrages. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung zur Veröffentlichung der entsprechenden Fotografien durch den Auftragnehmer.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die Regelungen über das Werkvertragsrecht (§ 631 ff. BGB), sowie die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) in Ihrer jeweils geltenden Fassung finden ergänzend Anwendung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist der Sitz des Auftragnehmers soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Ort, an dem sich die Baustelle befindet. Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, ist der Gerichtsstand für sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.